8.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an bzw. mit der Übernahme durch den AG bzw. im Fall deren
Unterbleibens aus Gründen in der Sphäre des AG spätestens bei Rechnungslegung; sollte der AG bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist
bereits ab diesem Zeitpunkt.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Mängel müssen vom Unternehmer binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit des
Mangels schriftlich gerügt werden, andernfalls die Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelhaftigkeit der Sache untergehen.
8.3 Das Recht des AG den Vertrag wegen eines Irrtums, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Verkürzung über der
Hälfe anzufechten, wird ausgeschlossen.
8.4 Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der AG oder Dritte an den Vertragsgegenständen Reparaturen, Reinigungen, Veränderungen oder sonstige Eingriffe vornehmen. Auch ist die Gewähr ausgeschlossen für Schäden und
Störungen, die auf Bedienungsfehler bzw. unsachgemäße Handhabung, außergewöhnliche Beanspruchung und außergewöhnlich lange Benutzung, ungenügende Instandhaltung, normale Abnutzung, Verwendung von nicht vom
Hersteller oder von HAMMERSCHMIED empfohlener Zusatzeinrichtungen, Zubehörteilen, Verbrauchsteilen, auf Datenübertragungseinrichtungen und deren Zuleitungen, sowie auf gewaltsame Zerstörung, Unfall, vermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, Wasserschäden aller Art, Feuer, Kurzschluss, Blitzschlag und sonstige Fälle höherer
Gewalt zurückzuführen sind.
8.5 Teile der erbrachten Leistungen (Punkt 2), die nicht unmittelbar von einem Mangel betroffen sind, führen zu keinen
Gewährleistungsansprüchen. Der AG kann bei einer teilweisen Mangelhaftigkeit lediglich den Entgeltteil, der auf die
mangelhafte Leistung (Ware) entfällt, zurückbehalten. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer, sind daher darüber hinaus
von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8.6 HAMMERSCHMIED behält sich das Recht vor, den Gewährleistungsanspruch seiner Wahl durch Verbesserung,
Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Wählt HAMMERSCHMIED die Verbesserung, hat er zumindest zwei
Verbesserungsversuche, bis der AG andere Ansprüche geltend machen kann. Behebungen eines vom AG behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis des behaupteten Mangels dar.
8.7 Die Verbesserung des Mangels hat an der Geschäftsanschrift (Punkt 11.1) von HAMMERSCHMIED zu erfolgen. Der
AG ist bei einer Verbesserung verpflichtet, die Sache HAMMERSCHMIED an seiner Geschäftsanschrift (Punkt 11.1)
zu übergeben. Wenn eine Verbesserung an der Geschäftsanschrift von HAMMERSCHMIED nicht möglich oder nicht
tunlich sein sollte, hat HAMMERSCHMIED bei einer (freiwillig vorgenommenen) Verbesserung vor Ort Anspruch auf
Ersatz des gesetzlichen Kilometergeldes. Wenn die Verbesserung - auf Verlangen des AG - am Wochenende, einem
gesetzlichen Feiertag oder zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr stattfinden soll, hat der AG die dadurch anfallenden
Mehrkosten, insbesondere die höheren Lohnkosten, zu ersetzen.
8.8 Der AG hat zu beweisen, dass ein Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
8.9 Sind Mängelbehauptungen des AG unberechtigt, ist er verpflichtet, HAMMERSCHMIED den entstandenen Aufwand
für die Feststellung der Mängelfreiheit angemessen zu ersetzen.
8.10 Jede weitere Nutzung des mangelhaften Leistungsgegenstands, durch welchen ein weitergehender Schaden droht
oder eine Ursachenerhebung erschwert wird, ist vom AG unverzüglich einzustellen.